Version: 1.0
Veröffentlichungsdatum: 2026-08-11
Datum des Inkrafttretens: 2026-08-16
Für die Verwendung von Cookies und ähnlichen Technologien in den Diensten von Mealzo ist verantwortlich:
Handelsname: Mealzo Store
E-Mail: hello@mealzo.store
Website: mealzo.store
Diese Stelle wird nachfolgend „Mealzo" oder „wir" genannt.
1. Diese Richtlinie erläutert, wie Mealzo Cookies, Browser-Speicher, Sitzungskennungen, Messwerkzeuge und andere ähnliche Technologien während der Nutzung der Website und der damit verbundenen digitalen Dienste verwendet.
2. Wir möchten, dass der Nutzer weiß:
• welche Technologien auf seinem Gerät aktiv sein können;
• wozu sie benötigt werden;
• welche davon für den Betrieb des Dienstes erforderlich sind;
• welche wir ausschließlich nach Einholung der Einwilligung aktivieren;
• wie er seine Auswahl ändern oder widerrufen kann;
• wo er die aktuelle Liste der aktiven Technologien einsehen kann.
3. Die Richtlinie betrifft insbesondere:
• die Website mealzo.store und ihre Sprachversionen;
• das Kundenkonto-Panel;
• den Paket-Konfigurator;
• den Prozess der Registrierung, Anmeldung und des Checkouts;
• die Funktionen zur Auswahl des Menüs, Skip, Pause und Adressänderung;
• Kontakt- und Reklamationsformulare sowie Interessentenlisten für das Liefergebiet;
• die Web-Versionen der Panels, die den Dienst betreiben, soweit sie einen Browser nutzen.
4. Mobile Anwendungen können Entsprechungen von Cookies verwenden, wie App-Kennungen, lokalen Speicher, SDKs, Sitzungstoken oder Benachrichtigungskennungen. Die in dieser Richtlinie beschriebenen Grundsätze wenden wir entsprechend auf sie an, und eine detaillierte Liste der in der App verwendeten Werkzeuge sollte in deren Datenschutzeinstellungen verfügbar sein.
5. Die Richtlinie ist zusammen mit der Datenschutzrichtlinie von Mealzo zu lesen. Die Datenschutzrichtlinie beschreibt ausführlicher, welche personenbezogenen Daten wir verarbeiten, zu welchen Zwecken, wem wir sie offenlegen und welche Rechte dem Nutzer zustehen.
6. Das von Mealzo eingeführte Modell der Einwilligungsverwaltung soll den thailändischen Personal Data Protection Act B.E. 2562, nachfolgend „PDPA" genannt, sowie die Grundsätze der Transparenz, Freiwilligkeit und Widerrufbarkeit der Einwilligung berücksichtigen. Die endgültige thailändische Fassung und die Art der Umsetzung sollten vor der Veröffentlichung von einem in Thailand tätigen Rechtsanwalt geprüft werden.
1. Ein Cookie ist ein kleiner Texteintrag, der von einer Website im Browser oder auf dem Gerät des Nutzers abgelegt wird.
2. Ein Cookie kann der Website unter anderem ermöglichen:
• eine sichere Anmeldesitzung aufrechtzuerhalten;
• den Inhalt eines begonnenen Kaufvorgangs zu speichern;
• zu erkennen, dass der Nutzer bestimmte Kategorien von Technologien akzeptiert oder abgelehnt hat;
• die Sprache oder eine andere Einstellung zu speichern;
• Formulare und das Konto vor Missbrauch zu schützen;
• zu verstehen, wie die Website funktioniert und wo Probleme auftreten;
• die Wirksamkeit von Werbung zu messen, sofern der Nutzer dem zugestimmt hat.
3. Nicht jedes Cookie identifiziert eine bestimmte Person mit Vor- und Nachnamen. Ein Cookie kann jedoch eine Kennung enthalten oder erzeugen, die in Verbindung mit anderen Daten die Unterscheidung eines Geräts, einer Sitzung oder eines Nutzers ermöglicht. Aus diesem Grund behandeln wir Tracking-Technologien mit gebührender Sorgfalt und beschreiben sie in transparenter Weise.
1. In dieser Richtlinie umfasst das Wort „Technologien" nicht nur klassische Cookies, sondern auch:
• localStorage;
• sessionStorage;
• IndexedDB;
• Pixel und Web-Beacons;
• Sitzungs- und Gerätekennungen;
• Authentifizierungstoken;
• Kennungen mobiler Anwendungen;
• SDKs von Drittanbietern;
• Werbekennungen des Geräts, sofern verwendet;
• Mechanismen zum Schutz von Formularen und APIs;
• ähnliche Lösungen, die dem Speichern von Informationen auf dem Gerät oder deren Auslesen dienen.
2. LocalStorage und ähnliche Mechanismen sind technisch gesehen keine Cookies, können aber eine ähnliche Funktion erfüllen. Deshalb berücksichtigen wir sie im selben System der Transparenz und Einwilligungsverwaltung.
3. Eine konkrete Technologie wird nach ihrem tatsächlichen Zweck klassifiziert und nicht ausschließlich nach ihrer technischen Bezeichnung oder ihrem Anbieter.
1. Mealzo kann eigene Technologien verwenden, die unmittelbar von der Domain Mealzo gesetzt werden. Sie werden als First-Party-Technologien bezeichnet.
2. Einige Funktionen können Technologien von Drittanbietern verwenden, zum Beispiel von Anbietern von Karten, Anmeldung, Analytik, Zahlungen, Chat, Video oder Werbung. Sie werden als Third-Party-Technologien bezeichnet.
3. Ein Drittanbieter kann Informationen gemäß seinen eigenen Bedingungen und seiner eigenen Datenschutzrichtlinie verarbeiten. Mealzo sollte Anbieter sorgfältig auswählen, den Umfang der übermittelten Daten begrenzen und die erforderlichen Verträge abschließen.
4. Die bloße Platzierung eines Links zu einer externen Website bedeutet nicht, dass deren Technologien auf der Website von Mealzo aktiviert wurden. Die Technologien eines Drittanbieters können jedoch aktiv werden, nachdem eine eingebettete Karte, ein Video, ein Widget, eine Zahlung oder eine Anmeldeschaltfläche geöffnet wurde.
1. Sitzungstechnologien sind für die Dauer des aktuellen Besuchs oder bis zum Schließen des Browsers aktiv. Sie können verwendet werden, um die Sitzung aufrechtzuerhalten, ein Formular zu schützen oder den Nutzer durch den Checkout zu führen.
2. Dauerhafte Technologien verbleiben für einen bestimmten Zeitraum oder bis zu ihrer Löschung auf dem Gerät. Sie können dazu dienen, Einstellungen, die Einwilligung, die bevorzugte Sprache zu speichern oder ein wiederkehrendes Gerät zu erkennen.
3. Die Laufzeit jeder aktiven Technologie sollte im Cookie-Einstellungscenter angezeigt werden. Wir verwenden nicht die Bezeichnung „unbefristet". Jeder Eintrag muss eine konkrete Gültigkeitsdauer haben oder eine klare Angabe, dass er ausschließlich während der Sitzung aktiv ist.
Mealzo unterteilt die Technologien in vier Hauptkategorien. Eine konkrete Technologie kann nur einer Kategorie zugeordnet werden, die ihrem Hauptzweck entspricht.
1. Sie sind erforderlich, um die grundlegenden Funktionen der Website auszuführen und den Dienst sicher zu erbringen.
2. Sie können insbesondere verwendet werden, um:
• die Nutzersitzung aufrechtzuerhalten;
• die Anmeldung abzusichern;
• vor der Fälschung von Anfragen, automatisierten Angriffen und Missbrauch zu schützen;
• die für den Checkout erforderlichen Daten zu bewahren;
• die Bestellung der richtigen Sitzung zuzuordnen;
• die Cookie-Entscheidung des Nutzers zu speichern;
• den Lastausgleich und die Stabilität der Infrastruktur zu gewährleisten;
• die grundlegende Kommunikation mit dem Server zu ermöglichen;
• eine ausdrücklich vom Nutzer angeforderte Funktion auszuführen.
3. Erforderliche Technologien dienen nicht der Erstellung eines Werbeprofils oder der Messung von Werbung.
4. Sie können im Einstellungscenter nicht deaktiviert werden, wenn ihre Funktion tatsächlich erforderlich ist. Der Nutzer kann sie im Browser blockieren, aber ein Teil der Website, die Anmeldung, der Checkout oder das Konto können dann nicht mehr funktionieren.
5. Bevor eine Technologie als erforderlich eingestuft wird, sollte Mealzo prüfen, ob die betreffende Funktion ohne sie tatsächlich nicht sicher bereitgestellt werden kann.
1. Sie ermöglichen es, zusätzliche Auswahlentscheidungen zu speichern und eine komfortablere Nutzung der Website zu gewährleisten.
2. Sie können dazu dienen:
• die gewählte Sprache zu speichern;
• Einstellungen der Barrierefreiheit oder des Erscheinungsbilds zu speichern;
• die bevorzugte Art der Darstellung von Inhalten zu bewahren;
• nicht erforderliche Kontoeinstellungen wiederherzustellen;
• ein zusätzliches Widget, einen Chat oder eingebettete Inhalte zu aktivieren;
• freiwillige Präferenzen zu speichern, die für die Erfüllung des Vertrags nicht notwendig sind.
3. Je nach tatsächlicher Funktion kann die betreffende Technologie zur Erfüllung eines ausdrücklichen Wunsches des Nutzers erforderlich oder optional sein. Ist sie nicht erforderlich, aktivieren wir sie erst nach Einwilligung.
4. Die Deaktivierung dieser Kategorie sollte den Kauf der grundlegenden Dienstleistung nicht blockieren, kann aber dazu führen, dass einige Einstellungen erneut vorgenommen werden müssen.
1. Sie helfen zu verstehen, wie Nutzer die Website verwenden, welche Seiten besucht werden, wo Fehler auftreten und welche Funktionen verbessert werden müssen.
2. Sie können unter anderem erfassen:
• die Anzahl der Besuche;
• die Zugriffsquelle;
• die besuchten Unterseiten;
• die ungefähre Nutzungsdauer;
• Ereignisse im Zusammenhang mit der Nutzung von Funktionen;
• Informationen über Fehler und Leistung;
• ungefähre technische Daten des Geräts.
3. Mealzo sollte die erfassten Daten begrenzen, die Aufbewahrungsdauer verkürzen, sensible Daten maskieren und keine Formularinhalte, Passwörter, vollständigen Adressen, Informationen über Allergien oder Zahlungsdaten an Analysewerkzeuge übermitteln.
4. Analysetechnologien, die nicht für die Sicherheit und die grundlegende Diagnostik erforderlich sind, aktivieren wir erst nach Einwilligung des Nutzers.
5. Die Verweigerung der Einwilligung hat keine Auswirkungen auf die Möglichkeit, ein Paket zu kaufen oder das Konto zu nutzen.
1. Sie können der Messung von Kampagnen, der Begrenzung der Werbehäufigkeit, der Bildung von Zielgruppen, dem Remarketing und der Anpassung von Werbung an frühere Aktivitäten dienen.
2. Sie können von Mealzo oder von Dritten gesetzt werden, etwa von Werbe- oder sozialen Plattformen.
3. Marketingtechnologien können einem Drittanbieter ermöglichen, den Browser oder das Gerät auch auf anderen Websites und in anderen Anwendungen wiederzuerkennen.
4. Wir aktivieren Marketingtechnologien nicht ohne vorherige, freiwillige Einwilligung.
5. Die Verweigerung der Einwilligung schränkt den Zugang zu den grundlegenden Diensten von Mealzo nicht ein. Der Nutzer kann weiterhin Werbung von Mealzo außerhalb der Website sehen, diese sollte jedoch nicht auf der Grundlage von Technologien angepasst sein, die Mealzo ohne seine Einwilligung aktiviert hat.
1. Unbedingt erforderliche Technologien dürfen in dem Umfang verwendet werden, der erforderlich ist für:
• die Erbringung der vom Nutzer angeforderten Dienstleistung;
• den Abschluss oder die Erfüllung des Vertrags;
• die Gewährleistung der Sicherheit der Website, des Kontos, der Bestellungen und der Zahlungen;
• die Erkennung von Missbrauch;
• die Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung;
• den Schutz der berechtigten Interessen von Mealzo oder der Nutzer, sofern die Rechte der betroffenen Person nicht überwiegen.
2. Optionale Technologien aktivieren wir auf Grundlage der Einwilligung, sofern für die betreffende Art der Verarbeitung eine Einwilligung erforderlich ist.
3. Die Einwilligung in Cookies ist keine Einwilligung in alle anderen Datenverarbeitungsvorgänge. Jeder Verarbeitungszweck muss über eine geeignete, in der Datenschutzrichtlinie beschriebene Grundlage verfügen.
4. Der Nutzer kann optionale Technologien ablehnen, ohne den Zugang zum grundlegenden Angebot von Mealzo zu verlieren.
5. Der Widerruf der Einwilligung wirkt für die Zukunft. Er bedeutet nicht die automatische Löschung von Daten, die zuvor rechtmäßig verarbeitet wurden oder aus einer anderen Grundlage weiterhin aufbewahrt werden müssen.
1. Beim ersten Besuch sowie nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Auswahl oder nach einer wesentlichen Änderung der Technologien zeigt Mealzo ein Banner mit den Datenschutzeinstellungen an.
2. Das Banner sollte leicht zugängliche Optionen enthalten:
• Alle akzeptieren;
• Optionale ablehnen;
• Einstellungen anpassen.
3. Die Ablehnung optionaler Technologien sollte ebenso einfach sein wie deren Annahme.
4. Keine optionalen Kategorien dürfen vorab ausgewählt sein.
5. Das Schließen des Banners, ohne eine Auswahl zu treffen, stellt keine Einwilligung in optionale Technologien dar.
6. Ausbleibende Reaktion, das Scrollen der Seite oder weiteres Browsen werden nicht als Einwilligung gewertet.
7. Vor der Einholung der Einwilligung darf die Website ausschließlich erforderliche Technologien aktivieren.
8. Der Nutzer kann jede Kategorie einzeln auswählen. Erforderliche Technologien sind als „immer aktiv" gekennzeichnet.
9. Das Banner und das Einstellungscenter sollten in der vom Nutzer gewählten Sprache verfügbar sein. Mealzo unterstützt die Sprachen th, en, pl, de, fr, ru und zh-CN.
10. Die manuelle Sprachauswahl des Nutzers hat Vorrang vor der automatischen Erkennung der Browsersprache.
1. Grundsätzlich speichern wir die Cookie-Auswahl für 12 Monate, sofern der Nutzer sie nicht vorher ändert oder widerruft.
2. Wir bitten früher um eine erneute Auswahl, wenn:
• wir eine neue Kategorie oder einen neuen Anbieter hinzufügen, der die Art der Verarbeitung wesentlich verändert;
• wir die Zwecke der Datennutzung ändern;
• der vorherige Einwilligungsnachweis verloren gegangen ist;
• dies durch Rechtsvorschriften oder eine Risikobewertung erforderlich ist;
• wir begründete Zweifel haben, ob die bisherige Auswahl der aktuellen Konfiguration entspricht.
3. Die Erneuerung der Einwilligung sollte nicht in der automatischen Vorauswahl früherer Optionen bestehen. Der Nutzer muss die Möglichkeit haben, die Einstellungen bewusst zu bestätigen oder zu ändern.
4. Nachweise einer erteilten oder widerrufenen Einwilligung können für den in der Datenschutzrichtlinie beschriebenen Zeitraum aufbewahrt werden, insbesondere für die Dauer der Gültigkeit der Einwilligung und bis zu 5 Jahre nach deren Ende, sofern dies zum Nachweis der Konformität oder zur Abwehr von Ansprüchen erforderlich ist.
1. Der Nutzer kann jederzeit die Cookie-Einstellungen über einen dauerhaften Link in der Fußzeile der Website oder in den Kontoeinstellungen öffnen.
2. Nach dem Öffnen des Einstellungscenters kann man:
• die aktiven Kategorien einsehen;
• optionale Technologien deaktivieren oder aktivieren;
• die Liste der konkreten Technologien ansehen;
• den Anbieter, den Zweck und die Laufzeit prüfen;
• die neue Auswahl speichern.
3. Der Widerruf der Einwilligung sollte ab dem Zeitpunkt des Speicherns der Einstellungen wirksam sein. Optionale Skripte sollten bei nachfolgenden Seitenaufrufen nicht mehr aktiviert werden.
4. Soweit technisch möglich, löscht Mealzo eigene optionale Cookies nach dem Widerruf der Einwilligung. Bei Technologien von Drittanbietern kann es zusätzlich erforderlich sein, Cookies in den Browsereinstellungen zu löschen oder das Werkzeug des jeweiligen Anbieters zu nutzen.
5. Die Änderung der Einwilligung darf nicht zur Löschung eines aktiven Kontos, Pakets oder einer aktiven Bestellung führen.
1. Die meisten Browser ermöglichen es:
• gespeicherte Cookies anzuzeigen;
• ausgewählte oder alle Cookies zu löschen;
• Cookies bestimmter Domains zu blockieren;
• Cookies von Drittanbietern zu blockieren;
• die Funktion des lokalen Speichers einzuschränken;
• das automatische Löschen der Daten nach dem Schließen des Browsers einzustellen.
2. Das Blockieren aller Cookies kann zu Problemen führen bei:
• der Anmeldung;
• dem Schutz von Formularen;
• dem Checkout;
• dem Speichern der Sprache;
• der Verwaltung des Pakets;
• dem Speichern der Cookie-Entscheidung.
3. Die Browsereinstellungen wirken unabhängig vom Einstellungscenter von Mealzo. Löscht der Nutzer das Cookie, das die Einwilligung speichert, kann das Banner erneut erscheinen.
4. Auf mobilen Geräten lassen sich zudem Werbekennungen, App-übergreifendes Tracking, Standort sowie die Berechtigungen einzelner Anwendungen einschränken.
1. Mealzo kann die gewählte Sprache speichern, um beim erneuten Öffnen der Website die richtige Version der Inhalte anzuzeigen.
2. Ist das Speichern der Sprache erforderlich, um eine ausdrückliche Auswahl des Nutzers umzusetzen, kann es als erforderliche Funktion behandelt werden. Dient es lediglich der zusätzlichen Personalisierung, sollte es als funktional eingestuft werden.
3. Anmeldetoken, Sitzungskennungen und Formularabsicherungen werden ausschließlich für die Zeit verwendet, die für die sichere Nutzung des Kontos und des Systems erforderlich ist.
4. Sensible Daten wie das Passwort, vollständige Kartendaten, Angaben zu Allergien oder die vollständige Adresse sollten nicht in gewöhnlichen Cookies oder im für Skripte zugänglichen Browser-Speicher ohne starke Begründung und angemessene Sicherheitsvorkehrungen gespeichert werden.
1. Mealzo kann die Anmeldung über Google OAuth oder einen anderen Identitätsanbieter bereitstellen.
2. Nach Auswahl einer solchen Option wird der Nutzer zum Dienst des externen Anbieters weitergeleitet, der eigene Cookies oder ähnliche Technologien verwenden kann.
3. Die Verwendung dieser Technologien hängt von den Einstellungen und Richtlinien des Anbieters ab. Mealzo erhält ausschließlich den Umfang an Daten, der dem Nutzer bei der Anmeldung angezeigt wurde.
4. Die Anmeldeschaltfläche sollte keine unnötigen Marketingtechnologien aktivieren, bevor der Nutzer entschieden hat, diese Methode zu nutzen.
1. Mealzo plant, eine Karte zu verwenden, um die Küche, das Liefergebiet und den Standort des Kunden anzuzeigen.
2. Der Kartenanbieter kann eigene Technologien verwenden, um die Karte anzuzeigen, den Dienst zu schützen, Anfragen abzurechnen oder die Nutzung zu messen.
3. Die Karte ist so zu konfigurieren, dass die Übermittlung von Daten auf ein Minimum begrenzt wird. An den Kartenanbieter sollten keine Informationen über den Ernährungsplan, Allergien, Zahlungen oder die vollständige Bestellhistorie gesendet werden.
4. Ist die Anzeige der Karte für das Durchsuchen der Website nicht erforderlich, kann eine Lösung eingesetzt werden, bei der die externe Karte erst nach einem Klick des Nutzers oder nach dem Wechsel zur Adressfunktion geladen wird.
5. Informationen über den aktiven Kartenanbieter, die Zwecke und die Aufbewahrungsfristen müssen vor der Aktivierung der Funktion im aktuellen Technologieregister enthalten sein.
1. Nach dem Auslösen einer Zahlung kann Mealzo eine Weiterleitung, ein eingebettetes Formular oder eine Komponente eines externen Zahlungsdienstleisters verwenden.
2. Der Zahlungsdienstleister kann Technologien verwenden, die erforderlich sind für:
• die Authentifizierung der Transaktion;
• die Betrugsprävention;
• die Durchführung von 3-D Secure oder einer ähnlichen Prüfung;
• die Aufrechterhaltung der Kontinuität des Zahlungsvorgangs;
• die Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen.
3. Technologien, die für die Durchführung der vom Nutzer gewählten Zahlung erforderlich sind, können für diese konkrete Handlung als erforderlich behandelt werden. Sie dürfen jedoch nicht ohne eine gesonderte Grundlage automatisch für Werbung verwendet werden.
4. Derzeit sollte kein geplanter Zahlungsdienstleister, einschließlich PromptPay, Thai QR, thailändischer Bank, 2C2P, Apple Pay oder Google Pay, im öffentlichen Register als aktiv aufgeführt werden, solange die Integration nicht tatsächlich umgesetzt und getestet wurde.
1. Mealzo kann Werkzeuge zur Analyse des Datenverkehrs, zur Leistungsmessung und zur Fehlererkennung verwenden.
2. Ein Diagnosewerkzeug, das ausschließlich der Sicherheit und der sofortigen Erkennung von Ausfällen dient, kann in begrenztem Umfang als erforderliche Lösung fungieren, sofern es nicht der Werbung oder dem Profiling dient und nur die notwendigen Daten erfasst.
3. Umfangreiche Analysen des Nutzerverhaltens, Sitzungsaufzeichnungen, Heatmaps und die Identifizierung wiederkehrender Geräte sollten als optionale Technologien behandelt werden.
4. Mealzo sollte die Werkzeuge nicht so konfigurieren, dass sie Folgendes aufzeichnen können:
• Passwörter;
• OTP-Codes;
• vollständige Adressen;
• Zahlungsdaten;
• Nachrichten an den Kundenservice;
• Informationen über Allergien und Gesundheit;
• den Inhalt von als privat gekennzeichneten Feldern.
5. Jedes Analysewerkzeug muss vor der Aktivierung in das Technologieregister aufgenommen werden.
1. Werbepixel, Conversion-Tags, Remarketing-Mechanismen und ähnliche Technologien sind standardmäßig deaktiviert, bis eine Einwilligung eingeholt wurde.
2. Schaltflächen, die zu externen Social-Media-Profilen führen, sollten wie gewöhnliche Links funktionieren, sofern keine Notwendigkeit besteht, ein aktives Widget einzubetten.
3. Ein eingebettetes Video, ein Social-Media-Beitrag, ein Chat oder ein Widget kann eine Verbindung zu einem externen Anbieter herstellen. Der Nutzer sollte darüber informiert werden, und optionale Inhalte können bis zur entsprechenden Auswahl blockiert werden.
4. Mealzo sollte keine Werbezielgruppen auf der Grundlage von Daten über Allergien, Gesundheit oder anderen sensiblen Daten bilden.
5. Die Marketingeinwilligung für E-Mail, SMS, LINE oder PUSH ist eine von der Einwilligung in Marketing-Cookies getrennte Angelegenheit. Die Erteilung der einen Einwilligung bedeutet nicht automatisch die Erteilung der anderen.
1. Einige Technologieanbieter können Kennungen oder technische Daten außerhalb Thailands verarbeiten.
2. Vor der Aktivierung eines Anbieters sollte Mealzo prüfen:
• wo die Daten gespeichert werden;
• welche Stellen Zugang zu ihnen haben;
• was der Zweck und die Dauer der Verarbeitung sind;
• ob der Anbieter die Daten für eigene Zwecke nutzt;
• welche Garantien für die Übermittlung verfügbar sind;
• ob die Übermittlung mit dem PDPA vereinbar ist.
3. Erfordert die Übermittlung zusätzliche Informationen oder eine Einwilligung, sollte der Nutzer diese vor der Aktivierung der betreffenden Technologie erhalten.
4. Aktuelle Informationen über die Anbieter und die Verarbeitungsstandorte sollten im Technologieregister und in der Datenschutzrichtlinie enthalten sein.
1. Mealzo sollte Cookies und ähnliche Technologien nur in dem Umfang verwenden, der für klar definierte Zwecke erforderlich ist.
2. Insbesondere sollten wir:
• sichere Cookie-Attribute wie Secure, HttpOnly und ein geeignetes SameSite verwenden, sofern angebracht;
• die Laufzeit begrenzen;
• überflüssige Kennungen vermeiden;
• keine Passwörter oder vollständigen Zahlungsdaten in Cookies speichern;
• den Zugang von Drittanbietern kontrollieren;
• die Website regelmäßig scannen;
• ungenutzte Tags und Skripte entfernen;
• jede Änderung der Konfiguration dokumentieren;
• testen, ob optionale Skripte tatsächlich vor der Einwilligung blockiert werden.
3. Das Cookie-Register sollte bei jeder Implementierung aktualisiert werden, die Skripte, Integrationen, Karten, Analytik, Zahlungen oder Anmeldefunktionen verändert.
1. Mealzo gestaltet Marketingtechnologien nicht gezielt zur Profilbildung von Kindern.
2. Nutzt eine minderjährige Person den Dienst mit Zustimmung des Erziehungsberechtigten, sollten die Cookie-Einstellungen mit Vorsicht angewendet und Marketingtechnologien nicht ohne eine geeignete Grundlage aktiviert werden.
3. Die Regeln zum Alter und zur Nutzung des Kontos sind in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Mealzo beschrieben. Die detaillierten Anforderungen an die Zustimmung des Erziehungsberechtigten und an die Daten Minderjähriger sollten vor der Einführung von an Kinder gerichteten Diensten überprüft werden.
1. Integraler Bestandteil dieser Richtlinie ist das aktuelle Register, das im Cookie-Einstellungscenter verfügbar ist.
2. Für jede Technologie sollte das Register mindestens angeben:
• die technische Bezeichnung;
• die Art der Technologie;
• die Domain oder Anwendung;
• den Anbieter;
• die Kategorie;
• den genauen Zweck;
• die Daten oder Kennungen, die verarbeitet werden können;
• die Laufzeit;
• die Angabe, ob die Technologie eine eigene oder eine externe ist;
• die Angabe, ob sie vor der Einwilligung aktiv ist;
• einen Link zur Richtlinie des Anbieters, sofern zutreffend.
3. Das Register muss auf der Grundlage der tatsächlichen Systemkonfiguration erstellt werden und nicht auf Grundlage einer allgemeinen Liste möglicher Werkzeuge.
4. Befindet sich eine Technologie nicht im Register, sollte sie nicht in der Produktionsumgebung aktiviert werden, mit Ausnahme einer unvorhergesehenen Sicherheitsfunktion, die unverzüglich untersucht, dokumentiert und angemessen offengelegt wird.
5. Vor der Veröffentlichung dieser Richtlinie ist ein Scan mindestens in den folgenden Zuständen durchzuführen:
• nicht angemeldeter Nutzer;
• Nutzer nach Ablehnung der Optionen;
• Nutzer nach Annahme jeder Kategorie;
• angemeldeter Nutzer;
• Paket-Konfigurator;
• Gast-Checkout;
• Checkout eines angemeldeten Kunden;
• Google OAuth;
• Karte und Adressprüfung;
• Kontaktformular;
• Konto-Panel;
• mobile Anwendung, sobald sie bereitgestellt wird.
6. Bis zum Abschluss des Scans dürfen auf der Website ausschließlich erforderliche und manuell verifizierte Technologien aktiv sein.
1. Die Richtlinie kann aktualisiert werden, wenn sich das Recht, das Betriebsmodell des Dienstes, die Liste der Anbieter, die Art der Einholung der Einwilligung oder die verwendeten Technologien ändern.
2. Jede Version sollte eine Nummer, ein Veröffentlichungsdatum und ein Datum des Inkrafttretens haben.
3. Eine wesentliche Änderung in Bezug auf optionale Technologien kann eine erneute Anzeige des Banners und die Einholung einer neuen Auswahl erfordern.
4. Archivierte Versionen sollten im System so aufbewahrt werden, dass sich feststellen lässt, welche Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung der Einwilligung galten.
5. Eine geringfügige sprachliche Korrektur, die weder den Zweck noch den Umfang der Verarbeitung ändert, muss keine erneute Einwilligungsabfrage auslösen, sollte aber in der Versionshistorie vermerkt werden.
Fragen zu Cookies, ähnlichen Technologien und Datenschutzeinstellungen können gerichtet werden an:
E-Mail: hello@mealzo.store
In Angelegenheiten, die personenbezogene Daten betreffen, kann der Nutzer auch den in der Datenschutzrichtlinie angegebenen Kanal nutzen.